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Abkommen über das Verhältnis der Stempel · Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

§ 3 Abkommen über das Verhältnis der Stempel

Artikel 3.

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.