Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabk · Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)
§ 0 Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabk
ZUSATZABKOMMEN ZU DEN AUSLIEFERUNGSVERTRÄGEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND BELGIEN VOM 12. JÄNNER 1881 UND VOM 26. JÄNNER 1932.
StF: BGBl. Nr. 56/1960 (NR: GP IX RV 41 AB 56 S. 7. BR: S. 148. )
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben es für vorteilhaft gehalten, durch ein Zusatzabkommen das Verzeichnis der Verbrechen und Vergehen zu ergänzen, derentwegen die Auslieferung gemäß den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932 bewilligt werden kann, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Dieses Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel II am 1. April 1960 in Kraft.
Nachdem das Zusatzabkommen zu den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Oktober 1959.