Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabk · Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)
§ 1 Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabk
Artikel I. Artikel römisch eins.
Der Artikel 2 jedes der genannten Verträge wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
36. Unerlaubter Handel mit Suchtgiften, so wie es im Artikel 2 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften vorgesehen ist.