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Übereinkommen über die Anerkennung und V · Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

§ 8 Übereinkommen über die Anerkennung und V

Artikel VIII. Artikel römisch acht.

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1958 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen sowie durch jeden anderen Staat auf, der Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen oder Vertragspartei des Statutes des Internationalen Gerichtshofes ist oder später wird oder an den eine Einladung der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergangen ist.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunde ist bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.