§ 9 Übereinkommen über die Anerkennung und V
Artikel IX. Artikel römisch neun.
(1) Alle im Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.