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AktG · Aktiengesetz

§ 193 AktGWirksamwerden der Einziehung

Dritter Unterabschnitt Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien

In KraftAmtlicher Text

Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. Zur Einziehung bedarf es einer auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien gerichteten Handlung der Gesellschaft.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-08-01