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AktG · Aktiengesetz

§ 194 AktGAnmeldung der Durchführung

Dritter Unterabschnitt Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-08-01