GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 20 GKTGRechtshilfe
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007 ).
Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01