GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 21 GKTGAmtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007 ).
Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01