StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 230 StPO
I. Hauptverhandlung und Urteil römisch eins. Hauptverhandlung und Urteil 1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
(1) Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.
(2) Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie die in § 48 Abs. 1 Z 5 genannten Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. § 160 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-01