Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 230a StPO

I. Hauptverhandlung und Urteil römisch eins. Hauptverhandlung und Urteil 1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

In KraftAmtlicher Text

Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.

( BGBl. Nr. 423/1974 , Art. I Z. 70)