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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 230a StPO

I. Hauptverhandlung und Urteil römisch eins. Hauptverhandlung und Urteil 1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

En vigueurTexte officiel

Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.

( BGBl. Nr. 423/1974 , Art. I Z. 70)