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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 234 StPO

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

In KraftAmtlicher Text

Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stört und ungeachtet der Ermahnung des Vorsitzenden und der Androhung, daß er aus der Sitzung werde entfernt werden, nicht davon absteht, so kann er durch Beschluß des Schöffengerichts auf einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung aus dieser entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urteil durch ein Mitglied des Schöffengerichts in Gegenwart des Schriftführers verkündet werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01