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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 235 StPO

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

In KraftAmtlicher Text

Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Haben sich Angeklagte, Privatankläger, Privatbeteiligte, Opfer, Haftungsbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige solche Äußerungen erlaubt, so kann das Schöffengericht gegen sie auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen gemäß §§ 233 Abs. 3 und 234 vorgehen. Gegebenenfalls ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01