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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 313 StPO

4. Fragestellung an die Geschworenen

In KraftAmtlicher Text

Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen.

( BGBl. Nr. 423/1974 , Art. I Z. 94)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1988-03-01