StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 313 StPO
4. Fragestellung an die Geschworenen
Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen.
( BGBl. Nr. 423/1974 , Art. I Z. 94)
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1988-03-01