StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 456 StPO
1. Abschnitt Hauptverfahren
In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01