StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 457 StPO
1. Abschnitt Hauptverfahren
Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01
StPO · Strafprozeßordnung 1975
1. Abschnitt Hauptverfahren
Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.