StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 479 StPO
2. Abschnitt
Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01
StPO · Strafprozeßordnung 1975
2. Abschnitt
Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.