§ 6 IPRGVorbehaltsklausel (ordre public)
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01