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IPRG · IPR-Gesetz

§ 6 IPRGVorbehaltsklausel (ordre public)

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-01-01