§ 7 IPRGStatutenwechsel
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.
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- In Kraft seit 2005-01-01