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PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz

§ 14b PatV-EGÜbersetzung der europäischen Patentschrift

EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft (vgl. § 25c).

Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen,

1. an dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder

2. bei einer Klage nach Art. 32 Abs. 1 lit. i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, BGBl. III Nr. 13/2022 , an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtes

Rechtskraft erlangt.