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PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz

§ 24 PatV-EGErgänzende Anwendung des PatG

Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Auf europäische und internationale Patentanmeldungen, auf europäische Patente sowie auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT, des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-06-01