PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz
§ 24a PatV-EGSchluß- und Übergangsbestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.