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EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen

§ 119 EPÜ

Zustellung

In KraftAmtlicher Text

Entscheidungen, Ladungen, Bescheide und Mitteilungen werden vom Europäischen Patentamt von Amts wegen nach Maßgabe der Ausführungsordnung zugestellt. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-12-13