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EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen

§ 120 EPÜ

Fristen

In KraftAmtlicher Text

In der Ausführungsordnung werden bestimmt:

a) die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten und nicht bereits im Übereinkommen festgelegt sind;

b) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können;

c) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-12-13