EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
§ 125 EPÜ
Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.