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EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen

§ 127 EPÜ

Europäisches Patentregister

In KraftAmtlicher Text

Das Europäische Patentamt führt ein Europäisches Patentregister, in das die in der Ausführungsordnung genannten Angaben eingetragen werden. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Europäische Patentregister. Jedermann kann in das Europäische Patentregister Einsicht nehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-12-13