ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 21 ARHVGegenseitigkeit
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten.