Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 21 ARHVGegenseitigkeit

I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten.