ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 49 ARHVÜberstellung verhafteter Personen
ZWEITER ABSCHNITT Erwirkung der Rechtshilfe
Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen.
Verweist auf
- ARHV Art. 73