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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 49 ARHVÜberstellung verhafteter Personen

ZWEITER ABSCHNITT Erwirkung der Rechtshilfe

In forceOfficial text

Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen.