Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz · Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)
§ 10 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz
Artikel 10
Zwischen den zuständigen Stellen werden in regelmäßigen Abständen einvernehmlich festzulegende Zusammenkünfte stattfinden, um Fragen der praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens zu besprechen.