Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz · Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)
§ 11 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz
Artikel 11
Durch das vorliegende Abkommen werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden Teile aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, nicht berührt.