Internationales Übereinkommen gegen Geis · Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
§ 15 Internationales Übereinkommen gegen Geis
Artikel 15
Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Vertragsstaat jener Verträge ist, nicht auf diese berufen.