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Internationales Übereinkommen gegen Geis · Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

§ 15 Internationales Übereinkommen gegen Geis

Artikel 15

Van krachtOfficiële tekst

Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Vertragsstaat jener Verträge ist, nicht auf diese berufen.