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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

§ 26 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 26

In KraftAmtlicher Text

Geschäftsweg

Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizminister der Ungarischen Volksrepublik andererseits statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.