RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 15 RPGUnterbrechung durch Zeitablauf
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis
Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).
Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-09-01