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RPG · Rechtspraktikantengesetz

§ 15 RPGUnterbrechung durch Zeitablauf

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis

In KraftAmtlicher Text

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-09-01