RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 15 RPGUnterbrechung durch Zeitablauf
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis
Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).
Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.
История изменений
- In Kraft seit 2013-09-01