Internationale Registrierung audiovisuel · Internationale Registrierung audiovisueller Werke
§ 8 Internationale Registrierung audiovisuelDurchführungsvorschriften
Artikel 8
(1) [Annahme der Durchführungsvorschriften] Die gemeinsam mit diesem Vertrag angenommenen Durchführungsvorschriften sind dem Vertrag angefügt.
(2) [Änderung der Durchführungsvorschriften] a) Die Versammlung kann die Durchführungsvorschriften ändern.
b) Jede Änderung der Durchführungsvorschriften erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) [Widerspruch zwischen dem Vertrag und den Durchführungsvorschriften] Im Fall eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Vertrags und denen der Durchführungsvorschriften gelten die ersteren.
(4) [Verwaltungsvorschriften] Die Durchführungsvorschriften sehen die Erlassung von Verwaltungsvorschriften vor.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01