Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Internationale Registrierung audiovisuel · Internationale Registrierung audiovisueller Werke

§ 8 Internationale Registrierung audiovisuelDurchführungsvorschriften

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

(1) [Annahme der Durchführungsvorschriften] Die gemeinsam mit diesem Vertrag angenommenen Durchführungsvorschriften sind dem Vertrag angefügt.

(2) [Änderung der Durchführungsvorschriften] a) Die Versammlung kann die Durchführungsvorschriften ändern.

b) Jede Änderung der Durchführungsvorschriften erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) [Widerspruch zwischen dem Vertrag und den Durchführungsvorschriften] Im Fall eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Vertrags und denen der Durchführungsvorschriften gelten die ersteren.

(4) [Verwaltungsvorschriften] Die Durchführungsvorschriften sehen die Erlassung von Verwaltungsvorschriften vor.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01