Internationale Registrierung audiovisuel · Internationale Registrierung audiovisueller Werke
§ 9 Internationale Registrierung audiovisuelRevision des Vertrags
Artikel 9
(1) [Revisionskonferenzen] Der Vertrag kann durch eine Konferenz der Vertragsstaaten revidiert werden.
(2) [Einberufung] Die Versammlung entscheidet über die Einberufung einer Revisionskonferenz.
(3) [Bestimmungen, die auch von der Versammlung geändert werden können] Die in Artikel 10 (1) a) bezeichneten Bestimmungen können entweder durch eine Revisionskonferenz oder gemäß Artikel 10 geändert werden.