§ 6 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u
Artikel VI Artikel römisch sechs
(zu Artikel 5 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 des Zusatzprotokolls)
Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.