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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u · Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

§ 6 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u

Artikel VI Artikel römisch sechs

In KraftAmtlicher Text

(zu Artikel 5 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 des Zusatzprotokolls)

Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.