Europäisches Patentübereinkommen - Revis · Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63
§ 3 Europäisches Patentübereinkommen - Revis
Artikel 3
Beitritt
(1) Diese Revisionsakte steht bis zur ihrem Inkrafttreten zum Beitritt offen:
a) den Vertragsstaaten;
b) den Staaten, die das Europäische Patentübereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten.
(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.