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Europäisches Patentübereinkommen - Revis · Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63

§ 2 Europäisches Patentübereinkommen - Revis

In KraftAmtlicher Text

Artikel 2

Unterzeichnung - Ratifikation

(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 17. Juni 1992 zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.