Europäisches Patentübereinkommen - Revis · Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63
§ 2 Europäisches Patentübereinkommen - Revis
Artikel 2
Unterzeichnung - Ratifikation
(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 17. Juni 1992 zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.