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MaklerG · Maklergesetz

§ 11 MaklerGVerjährung

Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag

In KraftAmtlicher Text

Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.