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MaklerG · Maklergesetz

§ 12 MaklerGFristablauf; vorzeitige Auflösung

Beendigung des Vertragsverhältnisses

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.

(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.