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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 67 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 67

TITEL VIII TITEL römisch acht SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und den Staaten, die dem Übereinkommen später beigetreten sind,

a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;

b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt;

c) die nach Artikel 64 eingegangenen Kündigungen;

d) die nach Artikel Ia des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;

e) die nach Artikel Ib des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;

f) die nach Artikel IV des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;

g) die Mitteilungen nach Artikel VI des Protokolls Nr. 1.