Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen
§ 66 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 66
TITEL VIII TITEL römisch acht SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. Zu diesem Zweck beruft der Schweizerische Bundesrat innerhalb von sechs Monaten nach Beantragung der Revision eine Revisionskonferenz ein.