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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 6a Lugano-ÜbereinkommenArtikel 6a

2. ABSCHNITT Besondere Zuständigkeiten

In KraftAmtlicher Text

Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.